Care Austria: Anerkannt von MA35*
Care Austria® – Von den österreichischen Behörden zu 100% anerkannt
Liste Magistrate/Bezirkshauptmannschaft, die Care Austria anerkennen
Wenn Sie sich längerfristig in Österreich, insbesondere im Gebiet von Hartberg-Fürstenfeld, Hallein, Horn oder Hermagor, aufhalten möchten, müssen Sie mit den österreichischen Behörden, beispielsweise mit dem Magistrat Ihrer Stadt oder der Bezirkshauptmannschaft von Hartberg-Fürstenfeld, Hallein, Horn oder Hermagor Kontakt aufnehmen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen, bzw. zu verlängern. Damit Sie direkt die richtige Behörde für Ihren Aufenthalt in Österreich finden können, haben wir Ihnen hier die Adressen und Kontaktdaten der Bezirkshauptmannschaft Hallein, der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, der Bezirkshauptmannschaft Hermagor und der Bezirkshauptmannschaft Horn zusammengestellt:
Liste Magistrate/Bezirkshauptmannschaft, die Care Austria anerkennen: Buchstabe H (Hartberg-Fürstenfeld, Hallein, Horn, Hermagor)
Name | Bezirkshauptmannschaft Hallein |
Straße | Schwarzstraße 14 |
PLZ | 5400 |
Ort | Hallein |
Tel. | +43 6245 796-0 |
Fax | +43 6245 796-6019 |
Mail | bh-hallein@salzburg.gv.at |
Name | Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld |
Straße | Rochusplatz 2 |
PLZ | 8230 |
Ort | Hartberg |
Tel. | +43 3332 606 |
Mail | bhhf@stmk.gv.at |
Name | Bezirkshauptmannschaft Hermagor |
Straße | Hauptstraße 44 |
PLZ | 9620 |
Ort | Hermagor |
Tel. | +43 50 536-63000 |
Fax | +43 50 536-63810 |
Mail | post.bhhe@ktn.gv.at |
Name | Bezirkshauptmannschaft Horn |
Straße | Frauenhofner Straße 2 |
PLZ | 3580 |
Ort | Horn |
Tel. | +43 2982/9025-0 |
Fax | +43 2982/9025-28000 |
Mail | post.bhho@noel.gv.at |
Liste der Magistrate oder Bezirkshauptmannschaften (Sortierung nach Ortsnamen):
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*Die Stadt Wien (MA35) bestätigt offiziell die Akzeptanz des Produkts Care Austria und Care Austria und Care Austria Education:
"Care Austria: Das Unternehmen Care Concept hat in Kooperation mit der Advigon Versicherung ein Krankenversicherungsprodukt „Care Austria“ mit unbefristeter Laufzeit auf den Markt gebracht. Das Produkt entspricht den Vorgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Sinn des VwGH-Erkenntnisses vom 7.12.2016, GZ. Fe 2015/22/0001-7, wobei eine vertragliche Zusatzerklärung der Unternehmen nicht erforderlich ist."
Care Austria und Care Austria Education
Für diese Versicherungen ist keine Zusatzerklärung zu Ihrem Vertrag erforderlich.
Wenn Sie den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU beantragen, müssen Sie eine andere Versicherung abschließen. Die Versicherungen Care Austria und Care Austria Education enden automatisch, wenn Sie den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU bekommen.